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29 April 2018

Der Amtsschimmel wiehert

Amtliche Lebensmittelkontrollen leisten einen wichtigen Beitrag zur Lebensmittelsicherheit und zum Verbraucherschutz, manchmal wird aber auch ein bisschen übertrieben.

Lebensmittelinspektoren des Marktamtes oder der jeweiligen Landesregierung führen regelmäßig Hygienekontrollen in Zubereitungs- und Verkaufsräumen von Lebensmittelherstellern und -händlern durch, außerdem werden stichprobenartig oder auf Verdacht verschiedenste Produkte aus Supermärkten oder öffentlichen Großküchen mitgenommen und auf wertbestimmende Inhaltsstoffe sowie Kontaminanten geprüft. Ziel dieser Kontrollen ist es den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Das bedeutet in erster Linie die Gesundheit des Konsumenten. Die Lebensmittel werden im Labor auf pathogene Keime wie Salmonellen und Listerien untersucht, ebenso können Pestizide und Schadstoffe wie Acrylamid detektiert werden. Sollten Abweichungen gefunden werden droht eine Verwaltungsstrafe. Wenn Gefahr im Verzug ist kann die Behörde auch einen öffentlichen Produktrückruf mit sofortiger Vernichtung der Ware auf Kosten des Herstellers anordnen.
Außerdem sollen durch solche Kontrollen die Verbraucher vor Täuschung und Betrug geschützt werden, das kann man sich so vorstellen: Wenn ein Lebensmittelhersteller etwa eine Nougatcreme mit 30% Haselnüssen bewirbt, kann dies anhand verschiedener chemischer Verfahren nachgeprüft werden. Hat der Produzent nur 20% Haselnüsse verwendet und den Rest zum Beispiel durch billigeres Palmöl ersetzt, droht ihm eine Strafe.


Oft wird aber auch nur eine mangelnde oder nicht konforme Kennzeichnung beanstandet. Also wenn wichtige Informationen wie Lagerhinweise oder Allergenkennzeichnungen für den Verbraucher nicht klar ersichtlich sind. Dass die Behörden auch ab und an einmal übers Ziel hinausschießen beweist folgender Fall der am Landesverwaltungsgericht Wien in Österreich verhandelt wurde:
Die Agentur für Ernährungssicherheit AGES beanstandete eine Großpackung Mohnnudeln. Diese enthielten die Allergene Gluten und Milcheiweiß. Die Allergene waren wie in der Lebensmittelinformationsverordnung gefordert im Zutatenverzeichnis hervorgehoben. Um die Arbeit für das Küchenpersonal zu erleichtern war zusätzlich noch auf der Vorderseite groß die Warnung „enthält Gluten/Lactose“ aufgedruckt. Dieser Hinweis ist laut Lebensmittelinformationsverordnung jedoch nicht vorgesehen, daher war man bei der Behörde der Ansicht, dass dieser Vermerk „nicht klar und für den Verbraucher nicht leicht verständlich“ (sic) ist. Dem Erzeuger wurde eine Strafe von
€ 770,00  zuzüglich Untersuchungskosten aufgebrummt. Dieser zog jedoch erfolgreich gegen diese Beanstandung vor Gericht. Auch der Richter konnte die Einschätzung der AGES nicht nachvollziehen, und stellte folglich fest, dass die Allergene in der Zutatenliste korrekt gekennzeichnet waren und es sich bei dem weiteren Hinweis um eine freiwillige Zusatzinformation gehandelt hat. Dem Einspruch wurde stattgegeben und dem Erzeuger die Strafe erlassen.

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